Änderungen der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg zum 11. Januar 2021

Änderungen der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg zum 11. Januar 2021

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Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg

Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten größtenteils am 11. Januar 2021 in Kraft.

Änderungen der Corona-Verordnung zum 11. Januar 2021

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Was das für die Regelungen in Baden-Württemberg bedeutet, haben wir hier für Sie übersichtlich zusammengefasst.

Was ändert sich bei den Kontaktbeschränkungen?

Aufgrund der weiter kritischen Infektionslage und der hohen Auslastung der Krankenhäuser haben sich der Bund und die Länder darauf geeinigt, die Kontaktbeschränkungen zu verschärfen. Je mehr wir alle unsere persönlichen Kontakte beschränken, desto schwerer machen wir es dem Virus sich zu verbreiten.

Ab dem 11. Januar gelten daher folgende verschärfte Regeln: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht mit.

Dabei ist dringendst empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.

Wenn Kinder bis einschließlich 14 Jahren ausgenommen sind, können sich dann Gruppen von Kindern zum Spielen treffen?

Nein, die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf zwei Haushalte. Die Regelung soll besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern vermeiden.

Gibt es Ausnahmen für das Sorge- und Umgangsrecht mit den Kindern?

Das Familienprivileg bei den Kontaktbeschränkungen fällt künftig weg. Das betrifft auch Lebenspartner. Das heißt, dass auch für sie die strengen Kontaktbeschränkungen gelten.

Mit den verschärften Kontaktbeschränkungen dürfen nur noch die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person zusammenkommen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren, zählen nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen.

Auch die seit 12. Dezember geltende Ausgangsbeschränkung sieht tagsüber und Nachts Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts vor.

Gibt es Ausnahmen für die Betreuung von Kindern?

Ja, bei Treffen von maximal zwei Haushalten sind zu den Haushalten gehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahren von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Es ist also möglich, bei Bedarf Kinder in einem befreundeten oder verwandten Haushalt betreuen zu lassen. Dabei müssen feste Betreuungsgemeinschaften gebildet werden. Die Kinder dürfen also nicht in wechselnden Haushalten betreut werden.

Gibt es Ausnahmen für das Treffen von Kindern?

Um Härtefälle zu vermeiden, zählen eigene Kinder bis einschließlich 14 Jahren bei der Vorgabe, dass nur eine Person zu einem Haushalt dazu kommen darf, nicht mit. Es ist also erlaubt, dass ein Elternteil ein Kind zu einem befreundeten Kind begleitet. Es dürfen dabei aber nicht mehr als zwei Haushalte zusammenkommen, die Kinder dürfen nur aus diesen beiden Haushalten stammen.

Dabei ist dringendst empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.

Darf ich mich mit meinen Kindern mit jemanden treffen?

Da Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden, ist es also möglich, dass sich zwei befreundete/bekannte/verwandte Elternteile aus zwei Haushalten in Begleitung ihrer Kinder treffen können oder etwa gemeinsam spazieren gehen können. Die Kinder müssen aus den beiden Haushalten stammen.

Dabei ist dringendst empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.

Gibt es Ausnahmen für (Lebens-)Partner mit minderjährigen Kindern?

Die Begleitung von und durch Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Raum erlaubt. So können sich (Lebens-)Partner weiterhin miteinander treffen und dabei die Kinder dabeihaben. Die Kinder dürfen aber nur aus den beiden Haushalten der (Lebens-)Partner stammen.

Gibt es Ausnahmen für geradlinig Verwandte?

Nein die Ausnahmen für geradlinige Verwandte wurde aus der Verordnung gestrichen. Jedoch ist es erlaubt, dass Kinder durch Verwandte betreut werden. Dabei sollten aber feste Betreuungsgemeinschaften gebildet werden. Die Kinder sollten also nicht in wechselnden Haushalten betreut werden.

Muss ich mein Kind zuhause lassen, wenn ich die mich um pflegebedürftige Verwandte kümmere?

Nein, Kinder bis einschließlich 14 Jahren, die sonst nicht betreut werden können, dürfen mitgenommen werden.

Gibt es auch für den Aufenthalt im Freien weitere Verschärfungen?

Es bleibt bei der bereits sehr strengen Regelung der Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum für Sport und Bewegung im Freien ist ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich.

Die Begleitung von Eltern durch die jeweils eigenen Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist jedoch erlaubt. Um Härtefälle zu vermeiden können sich zwei Elternteile aus zwei Haushalten mit ihren jeweiligen im Haushalt lebenden Kindern im öffentlichen Raum aufhalten. Ansonsten gelten die Regelungen der Ausgangsbeschränkungen unverändert weiter.

Warum setzt Baden-Württemberg die 15-Kilometer-Regelung nicht um?

Baden-Württemberg wird die 15 Kilometer-Regelung nicht umsetzen. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Regelung nicht den gewünschten Effekt erreicht.

Bei der Regelung soll es vor allem darum gehen, dass es keine größeren Ansammlungen verschiedener Gruppen im öffentlichen Raum geben soll. Wie etwa an den vergangenen Wochenenden und Feiertagen an tagestouristischen Ausflugszielen, beispielsweise im Schwarzwald oder auf der Schwäbischen Alb.

Die Landkreise und Verantwortlichen vor Ort wurden beauftragt Vorkehrungen zu treffen, um eine Anfahrt zu den Destinationen zu erschweren oder zu verhindern – etwa durch Straßenkontrollen die Sperrung von Parkplätzen. Sie müssen damit rechnen, dass Sie wieder nach Hause geschickt werden, wenn es an den Ausflugszielen zu voll wird. Dies ist unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz der Landkreise.

Des weiteren bleiben die Ausgangsbeschränkungen in Baden-Württemberg weiter in Kraft. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur aus triftigem Grund erlaubt. Damit ist die Regelung insgesamt deutlich strenger als der Beschluss von Bund und Ländern und die Regelung in anderen Ländern.

Die Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen auch im Interesse der eigenen Gesundheit, bei Aufenthalten im Freien tagestouristische Hotspots zu meiden und weniger frequentierte Ziele aufzusuchen. Hütten, Liftanlagen und andere touristische Einrichtungen wie Toiletten an den Zielen bleiben weiterhin geschlossen, Pisten werden nicht präpariert.

Kantinen müssen schließen

Kantinen müssen schließen, wo immer es die Arbeitsabläufe zulassen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt.

Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz müssen schließen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt.

Das gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.

Aufruf zu mehr Home Office

Home Office ist ein wirksames und zugleich relativ schmerzarmes Mittel, um die Anzahl der Infektionen deutlich zu senken. Daher appelliert die Landesregierung nochmals eindringlich an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigten wo immer möglich von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Die Landesregierung wird daher auch kurzfristig Unternehmen, Verbände und Gewerkschaften zu einem Home Office-Gipfel einladen.

Wie geht es mit den Schulen und Kitas weiter?

Der Betrieb von Kitas und Schulen hat für uns höchste Priorität sowohl für die Bildung und das Wohlbefinden der Kinder als auch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Trotzdem wissen wir, dass auch Kinder und Jugendliche zum Infektionsgeschehen beitragen. Die eindringliche Empfehlung der Wissenschaft war deshalb, Kitas und Schulen noch eine Weile geschlossen zu halten.

Daher bleiben in Baden-Württemberg alle weiterführenden Schulen bis Ende Januar geschlossen. Bis dahin findet dort kein Präsenzunterricht, sondern ausschließlich Fernunterricht statt. Nur die Abschlussklassen können von diesem Grundsatz abweichen.

Auch die Kitas bleiben zunächst geschlossen, genauso wie die Grundschulen. Dort lernen die Kinder mit Arbeitsmaterialien. Dabei gilt es aber auch das Augenmaß bewahren und berücksichtigen, dass die Jüngeren unter den Schließungen am allermeisten leiden. Gerade sie brauchen Struktur, Stabilität und den Präsenzunterricht. Das gilt in ganz besonderer Weise für die sozial Schwächeren. Die Pandemie ist auch eine soziale Frage, das haben uns Kinderärzte und Kinderpsychologen noch einmal klar vor Augen geführt.

Im Interesse der Kinder würden wir Kitas und Grundschulen gerne bereits ab dem 18. Januar 2021 wieder öffnen – doch garantieren können wir es heute noch nicht. Dazu brauchen wir belastbarere Zahlen über die Infektionslage, die heute noch nicht vorliegen. Deshalb wird die Landesregierung diese Entscheidung erst am kommenden Donnerstag, den 14. Januar 2021 treffen, wenn belastbarere Zahlen vorliegen. Dabei gilt: Nur wenn sich die Tendenz abzeichnet, dass die Infektionszahlen fallen, können Kitas und Grundschulen wieder öffnen.

Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.

Das Kultusministerium stellt zahlreiche Informationen zum weiteren Vorgehen bei den Schulen zur Verfügung.

Gibt es eine Notbetreuung?
Was ändert sich im Einzelhandel?

Zum 11. Januar 2021 sind Abholdienste „Click & Collect“ wieder erlaubt. Das gilt auch für wissenschaftliche Bibliotheken und Archive.

Kundinnen und Kunden können Sachen online oder telefonisch bestellen und anschließend abholen. Nach dem Ende der Weihnachtszeit wird nicht mehr so viel und mit so großem Termindruck eingekauft, sodass die Gefahr von Zusammenballungen vor den Läden gesunken ist.

Trotzdem trägt der Handel die Verantwortung dafür, die Abholung so zu organisieren, dass möglichst wenig Menschen vor den Läden aufeinandertreffen.

Änderungen bei Fahrschulen

Fahrschulen dürfen nur noch Online-Unterricht anbieten.

Davon ausgenommen sind:

  • die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklassen.
  • Die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung.
  • Die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht.
  • Arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstige berufliche Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind.

Corona-Verordnung des Landes in der ab 11. Januar 2021 gültigen Fassung

Die Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 3 tritt Artikel 1 am Samstag, den 9. Januar 2021 in Kraft, Artikel 2 tritt am Montag, den 11. Januar 2021 in Kraft.

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

Vom 30. November 2020
(in der ab 11. Januar 2021 gültigen Fassung)

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

Abschnitt 1: Ziele, befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

§ 1 Ziele

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.

§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

Bis einschließlich 31. Januar 2021 gehen die §§ 1b bis 1h den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.

§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen

(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:

  1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner,
  2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,
  3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
  4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,
  5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,
  6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – durchgeführt werden,
  7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, und
  8. die Durchführung von Sprach- und Integrationskursen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind.

(2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig.

§ 1c Ausgangsbeschränkungen

(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit diese nicht nach § 1b untersagt sind,
  3. Versammlungen im Sinne des § 11,
  4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  6. Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im Sinne des § 1d untersagt ist,
  7. Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen im nicht-öffentlichen Raum, soweit diese nach § 9 Absatz 1 zulässig sind,
  8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie die Teilnahme an Blutspendeaktionen,
  9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
  12. Besuch von Einrichtungen nach § 1f zum Zweck der Teilnahme an der Notbetreuung,
  13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, soweit nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,
  14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,
  15. Sport und Bewegung im Freien, soweit dies nach § 9 Absatz 1 zulässig ist,
  16. notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung oder sonstigen Unterkunft angeschlossenen privaten Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen,
  17. der Besuch von Sprach- und Integrationskursen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Fortbildungsangeboten, soweit diese nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässig sind,
  18. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
  19. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

(2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
  3. Versammlungen im Sinne des § 11,
  4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
  11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
§ 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:

  1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt,
  2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1,
  3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,
  4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,
  5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, und
  6. Archive und wissenschaftliche Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen.

(2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen:

  1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
  2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
  3. Ausgabestellen der Tafeln,
  4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
  5. Tankstellen,
  6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,
  7. Reinigungen und Waschsalons,
  8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
  9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte, und
  10. der Großhandel.

Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 6 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen.

(4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen.

(5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.

(6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.

(7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.

(8) Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Unterricht ist untersagt; das gilt nicht für:

  1. die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen,
  2. die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung,
  3. die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht oder
  4. die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässigen Veranstaltung.
§ 1e Alkoholverbot

Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.

§ 1f Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

(1) Bis zum Ablauf des 17. Januar 2021 sind

  1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,
  2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und
  3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule

untersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfegesetz anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,
  2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in der Präsenz besteht nicht.
  3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Bildungsgängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern eine Notenbildung zum Schulhalbjahr nach Einschätzung der unterrichtenden Lehrkraft ansonsten nicht möglich ist,
  4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunterricht zwingend erforderlichen Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler
    1. der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,
    2. der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,
    3. der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,
    4. der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter a) bis c) genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,
    5. der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,
    6. der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, mit Ausnahme der dualen Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden Bildungsgänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales,
  5. Einrichtungen nach § 14 Nummer 3; dies gilt nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist.

(3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur Verfügung gestellt.

(4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,

  1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
  2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind,
  3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.

Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.

(5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.

(6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.

(7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,

  1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder
  2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
  3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

(8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von Absatz 7 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 1g Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen

(1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt. Die Besucher haben während der Veranstaltung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, sofern es auf Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. Die Vorgaben des § 6 sind hierbei einzuhalten.

§ 1h Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste

(1) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.

(2) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten, hat einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Darüber hinaus ist das Personal zwei Mal pro Woche durch die Einrichtungen oder den Pflegedienst mit einem Antigentest zu testen.

(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, in den Fällen der Absätze 1 und 2 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen.

Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen

§ 2 Allgemeine Abstandsregel

(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.

(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind.

(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden

  1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,
  2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11,
  3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
  4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,“.
  5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen,
  6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist,
  7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,
  8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und
  9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1.

(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
  3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht,
  4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,
  5. beim Konsum von Lebensmitteln,
  6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,
  7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9,
  8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
  9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder
  10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.

Abschnitt 3: Besondere Anforderungen

§ 4 Hygieneanforderungen

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

  1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
  2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
  3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,
  4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
  5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,
  6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen,
  7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
  8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

§ 5 Hygienekonzepte

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 6 Datenverarbeitung

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind.

(2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen.

(3) Die Daten sind auf Verlangen der für Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.

(4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

(5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.

§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,

  1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind,
  2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder
  3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 8 Arbeitsschutz

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

  1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,
  2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,
  3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,
  4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen,
  5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.

Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen

§ 9 Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

(1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet

  1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  2. von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

Umfasst von Satz 1 Nummer 2 ist auch die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern bis einschließlich 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 10 Sonstige Veranstaltungen

(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist.

(3) Untersagt sind

  1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben; Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden,
  2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.

Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.

(4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.

(5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.

(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.

(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 12 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen

(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.

(2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.

(3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personenanzahl, und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.

Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt:

  1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von Wettannahmestellen,
  2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken,
  3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen, dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,
  4. Messen und Ausstellungen,
  5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, und Museumsbahnen sowie touristische Seilbahnen,
  6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Skiaufstiegsanlagen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,
  7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,
  8. Sonnenstudios, Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,
  9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen bernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3,
  10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,
  11. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenommen sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind,
  12. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen,
  13. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule,
  14. Clubs und Diskotheken und
  15. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.

(2) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken:

  1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,
  2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,
  3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.

(3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen:

  1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,
  2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,
  3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums oder Kultusministeriums,
  4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,
  5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,
  6. im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11 zulässige Einrichtungen, sowie Sonnenstudios,
  7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,
  8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,
  9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,
  10. Beherbergungsbetriebe,
  11. Kongresse und
  12. Wettannahmestellen.

Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 2 und 5. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen.

Teil 2 – Besondere Regelungen

§ 15 Grundsatz

(1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absätze 1 und 2 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 16 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,
  2. Studierendenwerken und
  3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden.

(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
  2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,
  3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
  4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
  5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,
  6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit,
  7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,
  8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie
  9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus

  1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, und
  2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,

festzulegen.

(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von

  1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie
  3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Satz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für

  1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und
  2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für

  1. den Einzelhandel,
  2. das Beherbergungsgewerbe,
  3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
  4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
  5. das Handwerk,
  6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
  7. Vergnügungsstätten,
  8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und
  9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 17 Verordnungsermächtigung zu Absonderungspflichten

Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 und 36 Absatz 6 Satz 5 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere

  1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
  2. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
  3. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,
  4. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und
  5. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,
  6. die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Einreise gemäß § 36 Absatz 6 IfSG

sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist

  1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
  2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
  4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,
  2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
  3. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,
  4. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,
  5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,
  6. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,
  8. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,
  9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,
  10. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder
  11. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

Teil 4 – Schlussvorschriften

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen

(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen.

(3) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die auf Grund dieser Verordnung oder der vom 23. Juni 2020 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden.

Stuttgart, den 30. November 2020 (in der ab 11. Januar 2021 gültigen Fassung)

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann, Erler

Corona-Verordnung des Landes in der vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 gültigen Fassung

Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 (PDF)

Weitere Informationen

Begründung zur 2. Änderungsverordnung zur 5. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 (PDF)

Begründung zur 1. Änderungsverordnung zur 5. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 (PDF)

Begründung zur Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (PDF)

Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den Änderungen der Corona-Verordnung.