Ab heute gültig: Die häufigsten Fragen zur Impfpflicht für Pflegekräfte

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab Mittwoch, dem 16. März 2022.
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab Mittwoch, dem 16. März 2022. (Bild: picture alliance / Zoonar | Wolfgang Filser)

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Ab Mittwoch, dem 16. März 2022 sind medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet, Mitarbeitende zu melden, die ohne Impf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweis arbeiten. Dafür gibt es ein digitales Meldeportal vom Gesundheitsministerium. Wie genau jetzt vorgegangen werden soll, klären wir hier.

Grundsätzlich geht es darum, Patienten und Pflegebedürftige noch besser vor einer Corona-Infektion zu schützen. Deshalb müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs jetzt nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder von einer entsprechenden Infektion genesen sind. Ein Nachweis der Kontraindikation (also der Nachweis, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann), wird ebenfalls akzeptiert. 

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab Mittwoch, dem 16. März 2022. Mitarbeiter, die keinen entsprechenden Nachweis haben, müssen von ihrem Arbeitgeber an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Dafür hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal eingerichtet.

Welche Einrichtungen/Branchen sind betroffen?

Betroffen sind Einrichtungen und Unternehmen unter anderem aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung (zum Beispiel Krankenhäuser und Arztpraxen), medizinische Reha-Einrichtungen, Praxen sonstiger Heilberufe (zum Beispiel Diätassistenten und Physiotherapeutinnen) und beispielsweise auch voll- und teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen.

Wie lange haben die Unternehmen für die Meldung Zeit?

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind die betroffenen Einrichtungen/Unternehmen verpflichtet, „unverzüglich“ das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Von einer unverzüglichen Meldung ist auszugehen, wenn diese innerhalb von zwei Wochen (ab dem 16. März 2022) erfolgt.

Warum kommt das digitale Meldeportal erst jetzt?

Das Meldeportal ist seit 15. März 2022 online, zunächst mit der Möglichkeit für die Einrichtungen/Unternehmen, sich testweise mit dem eigenen ELSTER-Organisationszertifikat anzumelden und sich mit dem Portal vertraut zu machen. Für die Meldungen wird das Portal dann zum gesetzlich vorgeschriebenen Startzeitpunkt, ab 16. März 2022 00:00 Uhr, freigeschaltet. Eine frühere Freischaltung wäre nicht sinnvoll, da die Beschäftigten ja noch bis zum Ablauf des 15. März die Möglichkeit haben, ihre Impfnachweise einzureichen oder sich impfen zu lassen. Frühestens am Mittwoch geben die Einrichtungen/Institutionen dann ihre Meldungen in das Meldeportal ein.

Wie lange wird es voraussichtlich dauern, bis tatsächlich die ersten Betretungsverbote ausgesprochen werden?

In dem Bundesgesetz vorgesehen ist ein einzelfallbezogenes Verwaltungsverfahren, das durchlaufen werden muss, bevor ein Betätigungs- oder Betretungsverbot erfolgen kann. Zuständig dafür sind die Gesundheitsämter. Selbstverständlich gewährleisten die Gesundheitsämter dabei die gesetzlich vorgegebenen Beteiligungsrechte und hören die Betroffenen an.
Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden und gegebenenfalls ein Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Personen grundsätzlich möglich. Das Infektionsschutzgesetz begründet kein Recht und auch keine Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine Kündigung.

Ist die Versorgung der Menschen gefährdet?

Nein. Neben dem Ziel des Gesetzes (Infektionsschutz) hat das Land gleichermaßen sicherzustellen, dass die medizinische und pflegerische Versorgung in allen Bereichen aufrechterhalten bleibt. Im Einzelfall können dann Personen durchaus auch (befristet) weiterbeschäftigt werden.

Was ist, wenn Einrichtungen ihrer Meldepflicht nicht nachkommen?

Sofern die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihren gesetzlichen Meldepflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann gegen sie laut Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Die Gesundheitsämter können zudem stichprobenartige Kontrollen vornehmen.

Ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht überhaupt noch sinnvoll?

Hierzu schreibt das Land Baden-Württemberg: „Ja. So scheint zwar nach den Ergebnissen der bislang veröffentlichten Studien die Wirksamkeit der COVID-19-Impfung gegenüber einer Infektion mit der Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante reduziert. Allerdings schützt die Grundimmunisierung auch bei einer Infektion mit der Omikron-Variante weiterhin gut vor schweren Krankheitsverläufen. Eine Auffrischimpfung kann die Impfeffektivität weiter steigern und reduziert damit auch unter der Omikron-Variante das Risiko, sich zu infizieren und zu erkranken. Darüber hinaus ist bei Geimpften weiterhin das Risiko reduziert, dass sie das Virus weitertragen. Die Landesregierung tritt darüber hinaus – insbesondere mit Blick auf die kommende Wintersaison und weitere mögliche Virusvarianten – für eine allgemeine Impfpflicht ein. Die allgemeine Impfpflicht würde auch das Abwandern von Beschäftigten aus den Pflegeberufen in andere Bereiche verhindern.“